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März 2024
Motofestival (29.02.)
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Statuten

Die Statuten als PDF (182 KB) herunterladen.

1 Unter dem Namen «Africa Twin Club Schweiz» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff des schweizerischen Zivilgesetzbuches.
2 Der Verein bezweckt das Zusammensein mit Gleichgesinnten.
3 Die Mittel des Vereins bestehen aus:
» Jahresbeiträgen der Mitglieder
» Gönnerbeiträgen
» übrigen Zuwendungen.
4 Die Mitgliedschaft im Verein
4.1 Jede natürliche Person, die die vorliegenden Statuten anerkennt, kann sich um die Mitgliedschaft bewerben.
4.2 Als Mitglied können nur natürliche Personen aufgenommen werden, die ein Motorrad der Marke HONDA, Modell Africa Twin besitzen.
4.3 Als Gönner können natürliche und juristische Personen in den Verein aufgenommen werden, die sich mit den Anliegen des Vereins verbunden fühlen und seine Aktivitäten finanziell unterstützen möchten.
4.4 Der Vorstand kann Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitglieder ernennen. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie Mitglieder, sie sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.
5 Austritt aus dem Verein
5.1 Die Austrittserklärung aus dem Verein ist mit Wirkung auf Ende des Vereinsjahres schriftlich bis 30. September des laufenden Jahres an den Präsidenten zu richten.
5.2 Mit dem Austritt aus dem Verein verliert das Mitglied jeglichen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
6 Der Jahresbeitrag wird von der Generalversammlung jährlich festgelegt und ist jeweils bis Ende Februar für das laufende Jahr zu entrichten. Er beträgt bei der Gründung:
» Mitglieder Fr. 60.– (Aktueller Stand per 29.11.03: Fr. 40.–)
» Gönner mind. Fr. 20.–
7 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinvermögen. Eine persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.
8 Die Organe des Vereins sind:
» die Generalversammlung
» der Vorstand
» die Kontrollstelle.
9 Die Generalversammlung
9.1 Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu.
9.2 Für eine Statutenänderung ist die Mehrheit von 2⁄3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
9.3 Eine ausserordentliche Generalversammlung wird durchgeführt auf Beschluss der Generalversammlung, des Vorstandes oder auf Verlangen von mindestens 1/5 aller Mitglieder, sofern ein solches unter Aufführung des Zweckes an den Vorstand gestellt wird.
9.4 Die jährliche, ordentliche Generalversammlung findet jeweils im ersten Quartal des Vereinsjahres statt. Die Einladung erfolgt schriftlich. Die Generalversammlung kann auch über Anträge beschliessen, die erst anlässlich der Versammlung eingebracht werden.
9.5 Die Generalversammlung hat folgende Geschäfte zu tätigen:
» Genehmigung des Jahresberichtes und des Protokolls der letzten Generalversammlung
» Genehmigung des Berichtes der Kontrollstelle
» Abnahme der Jahresrechnung
» Festsetzen der Jahresbeiträge
» Wahl des Vorstandes und der Kontrollstelle
» Genehmigung des Vereinbudgets
9.6 An der Generalversammlung sind ausschliesslich Mitglieder stimmberechtigt.
9.7 Eine Stellvertretung ist nicht möglich.
10 Der Vorstand
10.1 Die Gesamtwahlen finden alle zwei Jahre statt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
10.2 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten und zwei bis sechs Mitgliedern, die sich die Arbeiten teilen.
10.3 Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt und konstituiert sich selbst.
10.4 Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein.
10.5 Der Vorstand besorgt die Geschäftsführung und vertritt den Verein nach aussen.
10.6 Der Vorstand hat die Finanzkompetenz, Geschäfte im Rahmen des bewilligten Budgets zu tätigen. Die Finanzkompetenz des Vorstandes für Geschäfte ausserhalb des bewilligten Budgets wird mit Fr. 2000.— beziffert.
10.7 Der Vorstand fällt Entscheide durch Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit gilt der Stichentscheid des Präsidenten.
11 Die Kontrollstelle
11.1 Die Kontrollstelle, bestehend aus zwei Mitgliedern, wird von der Generalversammlung jeweils auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich.
11.2 Die Vereinsrechnung ist jährlich mindestens einmal durch die Kontrollstelle, mit Bericht an die Generalversammlung, zu prüfen.
12 Das Vereinsjahr beginnt am 1. November und endet am 31. Oktober.
13 Die Auflösung des Vereins
13.1 Die Auflösung des Vereins kann durch eine zu diesem Zweck einberufene Generalversammlung beschlossen werden. Sie muss mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erfolgen.
13.2 Im Falle einer Auflösung beschliesst die Generalversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens.


Die Statuten wurden anlässlich der 2. ordentlichen Generalversammlung vom 7. Dezember 1996 genehmigt.

1. Revision (Abschaffung der Passivmitgliedschaft) wurde an der 9. Generalversammlung vom 29. November 2003 vorgenommen.